BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ON TIME PR GMBH ALS AUFTRAGGEBERIN FÜR SOCIAL MEDIA DIENSTLEISTUNGEN

 

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die folgenden Besonderen Geschäftsbedingungen (»BesGB«) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen (nachfolgend auch: »Auftragnehmer«) als Unternehmer und der on time PR GmbH (nachfolgend auch: »Agentur«). Diese BesGB der Agentur gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese BesGB der Agentur gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis Ihrer entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen das Vertragsverhältnis vorbehaltlos durchführt. Abweichungen von den nachfolgenden AGB müssen mindestens in Textform vereinbart werden.

 

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

  • Die Agentur vermittelt dem Auftragnehmer unverbindliche Angebote über verschiedene Social-Media Werbekampagnen (nachfolgend nur die “Kampagne“ genannt), die der Auftragnehmer erstellen und/oder an denen er teilnehmen kann. Die Angebote beinalten in der Regel die Erstellung/Teilnahme an einer bestimmten Kampagne nach den Vorstellungen eines Kunden der Agentur (nachfolgend auch die “Marke“ genannt), die ebenfalls in einem Vertragsverhältnis mit der Agentur steht.
  • Die Agentur wird die geplante Kampagne der jeweiligen Marke so genau und detailliert wie möglich – z.B. unter Angabe des Zeitraums, Produktionsbudgets, Fertigstellungstermins, Umfangs, Inhaltes und/oder der Art des Contents (Text, Bild, sonstige Social-Media Inhalte, etc., nachfolgend nur “Auftragnehmer-Inhalte“ genannt) und des zu nutzenden Media-Kanals – beschreiben und soweit notwendig, die direkte Kommunikation zwischen der Marke und dem Auftragnehmer arrangieren, um Feinabstimmungen hinsichtlich der Einzelheiten der Kampagneninhalte zu ermöglichen.
  1. Die von der Agentur an den Auftragnehmer vermittelten Kampagnenangebote stellen unverbindliche Angebote dar. Soweit der Auftragnehmer das Kampagnenangebot zu den offerierten Bedingungen annehmen möchte, verpflichtet er sich, mit der Agentur hierüber einen Einzelauftrag einzugehen, und die Kampagne entsprechend der Angebotsinhalte und des Einzelauftrags zu erstellen und zu veröffentlichen und der Agentur sowie der Marke alle notwendigen Rechte einzuräumen.
  2. Für den Inhalt des Vertrages ist stets die Auftragsbestätigung der Agentur in Textform maßgebend. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform. Gleiches gilt für Hinweise und alle übrigen auftragsbezogenen Erklärungen der Vertragsparteien, auch wenn dies in diesen BesGB nicht nochmals ausdrücklich bei den einzelnen Bestimmungen erwähnt wird.

 

§ 3 Ausführung der Leistungen

Der Auftragnehmer hat die vertragsgegenständlichen Leistungen entsprechend der verbindlichen Beschreibung im Einzelauftrag zu erbringen. Er hat hierbei die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Will der Auftragnehmer von Vorgaben der Agentur abweichen, hat er dies gegenüber der Agentur zu begründen und auf etwaige daraus resultierende Kostensteigungen ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.

 

§ 4 Fristen und Termine

Die im Einzelauftrag vereinbarten Fristen und Termine sind verbindlich. Eine stillschweigende Verlängerung von Fristen oder Verschiebungen von Terminen ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Wohlverhalten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber der Agentur zu Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Vertragszeitraum des jeweiligen Einzelauftrags (und dem Zeitraum danach) seiner Verantwortung als Kooperationspartner für die Marke und die Marken-Produkte gerecht zu werden und gewährleistet im Einzelfall, dass ihm keine Umstände bekannt sind, wegen derer er Gegenstand negativer Veröffentlichungen ist oder werden könnte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich alles zu unternehmen um zu vermeiden, Gegenstand negativer Veröffentlichungen, insbesondere im Zusammenhang mit Einzelaufträgen, zu sein oder zu werden.

 

§ 6 Kundenschutz

  1. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, während der Vertragslaufzeit Vertragsbeziehungen unter Umgehung der Agentur mit Kunden der Agentur einzugehen.
  2. Der Auftragnehmer wird für die Dauer von vierundzwanzig Monaten nach dem Ende des jeweiligen Einzelauftrags weder für sich selbst in selbständiger, noch in unselbständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar oder mittelbar um Aufträge von Kunden der Agentur unter Umgehung dieser nachsuchen, solche annehmen oder bearbeiten, sofern es sich um eine Tätigkeit oder Leistung handelt, die in Konkurrenz zum Leistungsangebot der Agentur steht. In gleicher Weise ist es dem Auftragnehmer während der Dauer des Verbotes untersagt, auf den vorbezeichneten Kundenkreis in der Absicht einzuwirken, den Umfang der Auftragsbeziehung zur Agentur zu reduzieren oder zu begrenzen.
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an die Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Bruttoertrags, den die Agentur mit dem Kunden in den letzten 12 Monaten vor der Zuwiderhandlung erwirtschaftet hatte zu zahlen. Die Vertragsstrafe gilt auch dann als geschuldet, wenn die Tätigkeit für den (ehemaligen) Kunden durch ein drittes Unternehmen erbracht wird, wenn der Auftragnehmer innerhalb des relevanten Zeitraums für dieses Unternehmen tätig ist. In diesem Fall wird vermutet, dass die Tätigkeit für den (ehemaligen) Kunden der Agentur durch den Auftragnehmer selbst erbracht wird. Dem Auftragnehmer steht die Widerlegung der Vermutung frei.

§ 7 Rechteeinräumung

  • Nach Fertigstellung der Kampagne durch den Auftragnehmer ist dieser verpflichtet, das geistige Eigentum an den Auftragnehmer-Inhalten der Kampagne in der vertragsgemäß vereinbarten Form der Agentur und/oder auf deren Aufforderung der Marke, zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird die Kampagne nach Freigabe durch die Agentur und/oder die Marke, in dem vertraglich vereinbarten Social-Media-Kanal veröffentlichen und seinen Abonnenten, Fans, Followern etc. zur Verfügung stellen.
  • Der Auftragnehmer räumt der Agentur ein ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der erstellten Auftragnehmer-Inhalte ein. Von der Ausschließlichkeit ausgenommen ist das Recht des Auftragnehmers, die Auftragnehmer-Inhalte der jeweiligen Kampagne auf seinen Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen. Die Urheberschaft des Auftragnehmers wird anerkannt. Der Auftragnehmer überträgt der Agentur alle die Auftragnehmer-Inhalte betreffenden Nutzungs- und Verwertungsrechte einschließlich des Rechts auf Veröffentlichung. Ebenso gestattet der Auftragnehmer der Agentur, Unterlizenzen in dem hier beschriebenen Umfang an die jeweilige Marke zu erteilen.
  1. Der Auftragnehmer bestätigt bei Vertragsschluss, dass er über alle Rechte an den von ihm in der Kampagne ggf. verwendeten Auftragnehmer-Inhalten, insbesondere Fotos, Grafiken, Videos, Texten oder sonstigen Materialen verfügt. Dies betrifft insbesondere das Urheberrecht sowie alle anderen Leistungsschutzrechte, Kennzeichenrechte, Datenbankrechte sowie Rechte am eigenen Bild.
  • Sollte der Auftragnehmer gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstoßen, so behält sich die Agentur das Recht vor, den jeweiligen Einzelauftrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Der Auftragnehmer stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner vorgenannten vertraglichen Verpflichtung beruhen. Er wird der Agentur jedweden Schaden ersetzen, der ihr durch eine etwaige schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen entstanden ist.
  • Der Auftragnehmer stellt die Agentur von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aus der Nutzung überlassenen Fotos, Videos, Grafiken, Texten und anderen rechtlich geschützten Werken, Rechten und Marken durch Dritte auf erstes Anfordern frei, sofern diese nicht aus einem vertragswidrigen oder vorsätzlichen Verhalten der Agentur resultieren. Dies schließt die Freistellung von etwaigen Rechtsanwalts- und anderen Rechtsverteidigungskosten, Bußgeldern und Schadensersatzzahlungen ein. Im Falle der Verletzung einer Pflicht aus dieser Ziffer hat der Auftragnehmer die Agentur mithin mindestens so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Pflicht nicht verletzt worden wäre (Naturalrestitution).

 

§ 8 Pflichten des Auftragnehmers

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Produktion und Veröffentlichung der Auftragnehmer-Inhalte keine Inhalte und Mittel/Materialien zu verwenden, die strafbar sind oder in sonstiger Weise gegen rechtliche Vorschriften verstoßen; hierzu zählen insbesondere pornografische, volksverhetzende, urheberrechtsverletzende, wettbewerbsverletzende, sittenwidrige, beleidigende oder extremistische Inhalte. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer bei der Produktion und Veröffentlichung für die gegenständlichen Auftragnehmer—Inhalte die einschlägigen und geltenden Bestimmungen des jeweiligen Social-Media-Kanals insbesondere Community-Richtlinien, technische Richtlinien und die Werberichtlinien sowie die Grundsätze der Landesmedienanstalten für ordnungsgemäße Werbung, vor allem einer entsprechenden Kennzeichnung, einhalten.
  • Treten Verzögerungen oder Probleme bei der Produktion der Auftragnehmer-Inhalte auf, so hat der Auftragnehmer die Agentur unverzüglich zu unterrichten. Die Agentur kann unverzüglich nach Unterrichtung durch den Auftragnehmer nach eigenem Ermessen, jedoch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers und der Bestimmungen des Einzelauftrages, entscheiden, ob eine verzögerte Veröffentlichung noch von Interesse ist (insbesondere wegen der etwaigen Bindung an Kampagnen und deren Zeitrahmen). Soweit nicht in dem Einzelauftrag anders vereinbart, handelt es sich bei dem Veröffentlichungstermin stets um ein Fixgeschäft. Es wird daher hiermit zwischen den Parteien vereinbart, dass im Falle einer mitgeteilten Verzögerung keine Nachfrist durch die Agentur gesetzt werden muss, um vom Vertrag ordnungsgemäß zurückzutreten.
  1. Nach Fertigstellung der Produktion stellt der Auftragnehmer den Auftragnehmer-Inhalt entsprechend der Fertigstellungsfrist in dem Einzelauftrag der Agentur und/oder der Marke zur Verfügung, indem der Auftragnehmer gemäß den jeweils anwendbaren Plattform-Bestimmungen (i) den jeweils vertraglichen vereinbarten Auftragnehmer-Inhalt veröffentlicht, (ii) zum definierten Datum (Fixtermin) den Link und/oder den Content an die Agentur übermittelt und (iii) während der vertraglich vereinbarten Dauer in seinem vertraglich einbezogenen Social Media-Kanal zur Verfügung stellt.
  • Die Agentur hat das Recht, die Produktion eines Auftragnehmer-Inhalts jederzeit abzubrechen. Auch nach Veröffentlichung des Auftragnehmer-Inhalts kann die Agentur jederzeit vom Auftragnehmer verlangen, dass der Auftragnehmer einen Auftragnehmer-Inhalt nicht mehr veröffentlicht oder in irgendeiner Form zum Abruf bereithält.
  • Der Auftragnehmer stellt auf Verlangen der Agentur und/oder der Marke seine Statistikwerte der im Einzelauftrag vertraglich festgehaltenen Kampagne innerhalb von drei Werktagen zur Verfügung.

 

§ 9 Vergütung

Zahlungen der Agentur erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von ordnungsgemäßen Rechnungen des Auftragnehmers (Fälligkeitsvoraussetzung). Diese Rechnungen müssen die vorgeschriebenen Steuerinformationen wie Leistungszeitraum, Steuernummer, zuständiges Finanzamt und Umsatzsteueridentifikationsnummer ausweisen. Die Rechnungslegung erfolgt ausschließlich nach Abnahme der Vertragsleistungen des Auftragnehmers.

 

§ 10 Zurückbehaltungsrechte

Zurückbehaltungsrechte kann der Auftragnehmer nur geltend machen, soweit diese aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.

 

§ 11 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über sämtliche Tatsachen und Informationen, die er aufgrund seiner Tätigkeit für die Agentur erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technisches Know- how sowie alle Informationen, die die Agentur als vertraulich deklariert.
  2. Der Auftragnehmer darf alle der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung der Agentur zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwenden oder Dritten zugänglich machen.
  3. Sämtliche Materialien, insbesondere Dokumente, Zeichnungen, Modelle, Fotos und Präsentationen die die Agentur im Rahmen der Zusammenarbeit dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, sind und bleiben Eigentum der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe dieser Materialien zu verlangen. Dem Auftragnehmer steht an diesen Materialien kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Rückgabeverpflichtung erstreckt sich auch auf etwaige Kopien. Bei Beendigung der Zusammenarbeit sind die Unterlagen ohne gesonderte Aufforderung der Agentur zurückzugeben.
  4. Diese Geheimhaltungsverpflichtung endet nicht mit Beendigung der Zusammenarbeit, sondern ist zeitlich unbeschränkt.

 

§ 12 Haftung

Die Agentur haftet gegenüber dem Auftragnehmer nur bei Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die für den Vollzug des Vertrages unabdingbar sind. Typische, vorhersehbare Schäden liegen vor, wenn der eingetretene Schaden unter den Schutzzweck der verletzten vertraglichen oder gesetzlichen Norm fällt, aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung nicht als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist und sich eine für das jeweilige Schuldverhältnis typische Gefahr realisiert hat.

Im Übrigen haftet die Agentur nicht. Diese Haftungsregelung gilt auch für ihre Organe und Erfüllungsgehilfen.

Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 13 Rechtsverhältnis

Zwischen Agentur und Auftragnehmer kommt ein Werk- oder Dienstvertrag oder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Es bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Rechtsbeziehungen oder ein Arbeitsverhältnis.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.

 

on time PR GmbH

Lietzenburger Str. 99

10707 Berlin             

Geschäftsführerin: Monika Dagrée

Amtsgericht Charlottenburg HRB 97211 B

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