Die folgenden Allgemeinen GeschäftsbedingungenAGB«) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen (nachfolgend auch: »Auftraggeber«) als Unternehmer und der on time PR GmbH (nachfolgend auch: »Agentur«).

 

Diese AGB der Agentur gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, sie hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB der Agentur gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis Ihrer entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen das Auftragsverhältnis vorbehaltlos ausführt.

§ 1 Angebotsunterlagen und Bindungsfrist

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält die Agentur sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dieser Vorbehalt gilt ebenso für die Verwertung vorstehend benannter Unterlagen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind. Der Vorbehalt gilt auch für solche Unterlagen, die als »vertraulich« bezeichnet sind. Derartige Unterlagen darf der Auftraggeber nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur in irgendeiner Form verwerten bzw. an Dritte weitergeben.
  2. Ohne anderslautende ausdrückliche und mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) erklärte Angebotsfrist ist die Agentur an ihre Angebote nicht länger als zwei Wochen gebunden.

 

§ 2 Vertragsschluss

Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen diese AGB zugrunde.

 

§ 3 Leistungen der Agentur

  1. Entsprechend der Beauftragung durch den Auftraggeber erbringt die Agentur ihre Leistungen in zwei Leistungsphasen: der Konzeptionsphase und der Realisierungsphase. Die Konzeptionsphase umfasst entsprechend der jeweiligen Beauftragung die Entwicklung von Ideen, die Anfertigung von Entwürfen und die Präsentation. Die Realisierungsphase erfolgt entsprechend der jeweiligen Beauftragung nach der Genehmigung des jeweiligen präsentierten Entwurfs durch den Auftraggeber.
  2. Umfasst die Beauftragung der Agentur beide unter § 3a bezeichneten Leistungsphasen, hat der Auftraggeber – vorbehaltlich einer anderslautenden, zumindest in Textform getroffenen besonderen Vereinbarung – etwaige Einwände gegen den präsentierten Entwurf binnen zwei Wochen ab dem Tag der Präsentation gegenüber der Agentur zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) zu erklären. Andernfalls bildet der Entwurf – so wie er präsentiert wurde – die Grundlage der Realisierungsphase.

 

§ 4 Verschwiegenheit

  1. Die Agentur wird alle im Zusammenhang mit der Beauftragung vom Auftraggeber erlangten Informationen über dessen innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge einschließlich technischer und wirtschaftlicher Informationen geheim halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der Agentur bekannt werden oder rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder der Agentur bereits vor Beauftragung bekannt waren.
  2. Die Agentur darf auf den Umstand ihrer Beauftragung durch den Auftraggeber in werblichen Selbstdarstellungen gegenüber Dritten hinweisen. Dieser Umstand unterliegt nicht der Geheimhaltungspflicht.

 

§ 5 Vergütung

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, verstehen sich alle von der Agentur angegebenen Honorarbeträge als Nettobeträge zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Die Agentur hat das Recht Abschlagszahlungen zu verlangen

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Vorbehaltlich der Auftragsausführung gegen Vorkasse sind Rechnungen der Agentur mit Zugang beim Auftraggeber sofort fällig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist zumindest in Textform vereinbart ist.
  2. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7 Rechteübertragung durch die Agentur

  1. Jede Verwertung der von der Agentur im Rahmen einer Konzeptionsphase erbrachten Leistungen ist ohne vorherige, zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) erklärte, Zustimmung der Agentur unzulässig. Dies gilt aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung auch für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sind

 

§ 8 Gewährleistung und Rechteeinräumung durch den Auftraggeber

  1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen sowie der von ihm zugelieferten Werbemittel.
  2. Er stellt die Agentur im Rahmen des Auftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können, ebenso von den diesbezüglichen Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung, die der Agentur entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
  3. Der Auftraggeber überträgt der Agentur alle für die Nutzung der PR/Werbung in Medien aller Art (z.B. Printmedien, TV, Radio, Internet) erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte (insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, und öffentlicher Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf). Die Übertragung erfolgt örtlich unbegrenzt, zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang.
  4. Der Auftraggeber unterrichtet die Agentur unverzüglich, wenn er bezüglich der bei der Agentur beauftragten PR/Werbung oder sonstigen Werbemittel (seien es auch nur Teilinhalte) abgemahnt worden ist oder bereits eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Das gleiche gilt für Anzeigen oder sonstige PR-/Werbemittel, die den bei der Agentur beauftragten ähnlich sind. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheit, kann die Agentur bereits aus diesem Grunde jede Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(-inhalte) oder sonstigen Werbemittel entstehenden Schaden verweigern.

 

§ 9 Haftungsbegrenzung/Freistellung

  1. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet die Agentur unbeschränkt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Diese Haftung ist der Höhe nach auf das vereinbarte Netto-Vertragsvolumen beschränkt.
  2. Bei der Herstellung der erforderlichen Informationsmittel durch die Agentur, wie z.B. Pressetexten, Informationsbriefen etc., trifft die Agentur keine Verpflichtung, die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere über seine Produkte, sein Unternehmen oder seine Vertriebswege auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Sollte die Agentur solche Angaben des Auftraggebers im Rahmen des Auftrags verwenden, die sich dann als nicht zutreffend erweisen und sollte sich daraus ein Nachteil für den Auftraggeber ergeben, bzw. das PR-Ziel dadurch verfehlt werden, so kann dies nicht zu Lasten der Agentur gewertet werden und eine Haftung ihrerseits ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet nicht für Fehler, die aus den vom Auftraggeber übermittelten Informationen und Unterlagen herrühren. Ebenso wenig haftet die Agentur für Fehler, die auf vom Auftraggeber unvollständig oder undeutlich übermittelten Informationen beruhen.
  3. Soweit sich die Agentur zur Erfüllung ihrer Verpflichtung der Mitwirkung Dritter bedient, haftet sie für deren Schlechterfüllung nur, soweit sie nachweislich eine der ihr obliegenden Überwachungspflichten verletzt und dadurch die Schlechterfüllung ermöglicht hat. Kann die Agentur nachweisen, dass sie ihren Überwachungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und der Fehler seitens des Dritten erst danach begangen wurde, entfällt ihre Haftung. Eine darüber hinaus gehende Haftung für Verrichtungsgehilfen übernimmt die Agentur nur in den Grenzen des § 831 BGB.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und leitenden Angestellten der Agentur sowie bei einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch Dritte.
  5. Die Haftung der Agentur für die leichtfahrlässige Verletzung anderer Vertragspflichten als der sog. Kardinalspflichten ist ausgeschlossen.
  6. Die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf 50.000,00 Euro begrenzt.
  7. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Schlechtleistung der Agentur verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens aber vier Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur von berechtigten und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freizustellen (inklusive der angemessenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten), die aufgrund eines wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder vertraglichen Fehlverhaltens (auch Nebenpflichten betreffend) gegen die Agentur erhoben werden.

 

§ 10 Haftung für Personenschäden

  1. Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Vertragspartners oder von dessen Mitarbeitern, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Agentur oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Die Haftung für Verrichtungsgehilfen übernimmt die Auftraggeberin nur in den Grenzen des § 831 BGB.

 

§ 11 Haftung für Sachschäden/Sachverlust

  1. Die Agentur haftet für Schäden an Sachen, die ihr aufgrund Dienstleistungsvertrages oder aufgrund eines anderen, besonderen Verwahrungsverhältnisses überlassen worden sind, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch, soweit es die Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen betrifft.
  2. Die Haftung für Verrichtungsgehilfen übernimmt die Agentur nur in den Grenzen des § 831 BGB.
  3. Die Agentur haftet für den Verlust ihr aufgrund eines der oben aufgeführten Rechtsverhältnisse anvertrauter Sachen nur, soweit ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen.
  4. Die Haftung für Sachschäden und Sachverluste ist auf solche begrenzt, die sich im räumlichen Machtbereich der Agentur ereignen; ist die Agentur aufgrund dienstleistungsvertraglicher Vereinbarungen mit dem Vertragspartner angewiesen, die Sache zur Erfüllung ihrer vertraglichen Primärpflichten außer Haus und an Dritte zu übergeben, endet ihre Haftung mit der Übergabe an den Dritten oder ein mit der Versendung beauftragtes Transportunternehmen. Eventuell gegenüber dem Dritten oder dem Transportunternehmer bestehende Schadenersatzansprüche der Agentur wegen eines Sachschadens oder –verlustes von Sachen des Vertragspartners tritt die Agentur bereits hiermit an den Vertragspartner ab.
  5. Die Haftungssumme für Sachschäden und Sachverluste ist pro Schadensfall auf 5.000,00 Euro begrenzt.
  6. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

 

§ 12 Reklamationen

Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von zwei Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

 

§ 13 Besondere Bestimmung betreffend Druckunterlagen

  1. Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Bei der Anlieferung von digitalen Druckunterlagen hat der Auftraggeber insbesondere die Format- oder sonstigen technischen Vorgaben der Agentur zu beachten. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die Agentur unverzüglich Ersatz an. Entstehen der Agentur für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen Kosten, trägt diese der Auftraggeber, soweit sie der Höhe nach marktüblich sind. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Mängel, die auf nicht offensichtlichen Mängeln der Druckunterlagen des Auftraggebers beruhen.
  2. Nicht-digitale Druckunterlagen bewahrt die Agentur für eine Frist von zwei Monaten, beginnend ab dem ersten Abdruck der Anzeige bzw. der ersten Veröffentlichung des sonstigen Werbemittels, auf. Die Agentur sendet diese Druckunterlagen an den Auftraggeber zurück, wenn dieser das ausdrücklich anfordert. Digitale Druckunterlagen braucht die Agentur nicht aufzubewahren.
  3. Liefert der Auftraggeber digitale Druckvorlagen ohne zusätzliches Farbmuster auf Papier, nach dem eine Verifikation der Farben möglich ist, haftet die Agentur nicht für etwaige Farbabweichungen.
  4. Mängel der Veröffentlichung von Anzeigen oder sonstiger Werbemittel, die auf einer Abweichung des Auftraggebers von den Vorgaben der Agentur zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen beruhen, berechtigen nicht zur Preisminderung.

 

§ 14 Besondere Bestimmung betreffend Probeabzüge

Probeabzüge liefert die Agentur nur auf Anforderung des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die Agentur berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. In Ermangelung einer ausdrücklich gesetzten Frist gilt eine Regelfrist von zwei Wochen ab Zugang der Probeabzüge.

 

§ 15 Besondere Bestimmung betreffend Fremdleistungen

  1. Soweit die Agentur bei Beauftragung der jeweiligen Leistung darauf hingewiesen hat, dass sie diese nicht selbst erbringen wird und der Auftraggeber dem bei der Beauftragung zugestimmt hat, ermächtigt der Auftraggeber die Agentur, in dessen Namen und für dessen Rechnung diese Fremdleistungen bei Dritten zu beauftragen. Macht der Auftraggeber keine klaren und eindeutigen Vorgaben, welche Personen für die jeweilige Fremdleistung beauftragt werden sollen, kann die Agentur die jeweiligen Personen selbst aussuchen. Sie wird dabei im Rahmen des Zumutbaren die Auswahl unter Beachtung u.a. eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers vornehmen.
  2. Von Erfüllungsverpflichtungen aus Fremdaufträgen, die die Agentur vereinbarungsgemäß auf eigene Rechnung an Dritte erteilt, stellt der Auftraggeber die Agentur frei (inklusive der angemessenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).

 

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (z.B. per E-Mail); ebenso die Aufhebung dieses Formgebotes.

 

 

on time PR GmbH

Lietzenburger Str. 99

10707 Berlin

Geschäftsführerin: Monika Dagrée

Amtsgericht Charlottenburg HRB 97211 B

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